Aufgrund einer Änderung im Rahmen der deutschen Rechtsprechung ist die Stiftung gezwungen, ihre Vorgehensweise anzupassen – hierfür ist die kurzfristige Mitwirkung der Teilnehmer der Stiftung erforderlich.
Ursprünglich plante die Stiftung für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgreich verlaufen sollte, für alle bei der Stiftung registrierten Anleger eine Klage in der Form einer sogenannten subjektiven Streitgenossenschaft eingereicht wird, um auf diese Weise die Ansprüche vor der Verjährung zu schützen und gemeinsam gegen EY durchzusetzen. Ein solcher Prozess wäre auf der Grundlage von Vollmachten der Anleger an die Stiftung und die deutsche Anwaltskanzlei Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft geführt worden.
Aufgrund einer aktuellen, zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Rechtsauffassung des Landgerichts München I, ist die Klageeinreichung in Form einer subjektiven Streitgenossenschaft allerdings mit einem erheblichen Risiko der Aufspaltung in unzählige Einzelverfahren behaftet. Genau dies will die Stiftung vermeiden. Um die Ansprüche weiterhin für alle registrierten Anleger gemeinsam – als Gemeinschaft – geltend zu machen und durchzusetzen, ist eine andere Vorgehensweise notwendig.
Um dieses gemeinsame Vorgehen weiter zu verfolgen, wurde das sogenannte „Abtretungsmodell“ erarbeitet.
Im Rahmen dieses Abtretungsmodells treten die bei der Stiftung registrierten Anleger – mithin die Teilnehmer der Stiftung – ihre Forderungen treuhänderisch an eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft fiduziarisch ab. Das Besondere bei einer solchen fiduziarischen Abtretung ist, dass die Gesellschaft die abgetretenen Forderungen zwar im eigenen Namen und in einer einheitlichen Klage einklagen kann, den abtretenden Anlegern gegenüber aber nur zur Durchsetzung Ihrer Entschädigungsansprüche über die Forderung verfügen darf. Im Rahmen dieses Abtretungsmodells ist die betreffende Gesellschaft weiterhin befugt, über die abgetretenen Forderungen im Vergleichswege zu verfügen, wie dies auch bei dem bisherigen Modell der subjektiven Streitgenossenschaft vorgesehen war. Auf diese Weise bleibt es für die Stiftung weiterhin möglich, die Forderungen aller Teilnehmer zu bündeln und die Verfahrenskosten für den Finanzierer überschaubar zu halten. Die ursprünglich beabsichtigte Vorgehensweise wird so auch mit dem Abtretungsmodell beibehalten.
Eine solche Gesellschaft wurde bereits in Form der Collective Redress Deutschland GmbH, Peter-Müller-Straße 14, 40468 Düsseldorf (im Folgenden: „CRD GmbH“) ins Leben gerufen. Die CRD-GmbH hat bereits die notwendige Registrierung nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bei der zuständigen Behörde beantragt, welche in Kürze erwartet wird.
Das Abtretungsmodell wird ermöglicht, indem die Teilnehmer der Stiftung per E-Mail den Abtretungsvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erhalten. Der Abtretungsvertrag ist handschriftlich zu unterzeichnen und im Original an die CRD-GmbH unverzüglich, jedoch nicht später als den 1-12-2023 zu versenden. Ferner ist vorweg ein Scan oder (gut lesbare) Fotos der vollständigen Abtretungserklärung an [email protected] zu versenden.
Die Collective Redress Deutschland GmbH (CRD) ist eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft, welche ordnungsgemäß nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert ist. Das laufende Verfahren gegen EY wird unter dem sogenannten „Abtretungsmodell“ geführt. Im Rahmen des Abtretungsmodells haben die bei der SWIC registrierten Anleger ihre Ansprüche gegen EY an die CRD abgetreten. Die CRD ist nach dem RDG ermächtigt, die notwendigen Schritte zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zugunsten der beteiligten Anleger zu ergreifen, einschließlich der Einleitung von Gerichtsverfahren.
Wie bereits dargelegt, wurde das Vorgehen von einer gerichtlichen Geltendmachung im Wege einer subjektiven Streitgenossenschaft auf eine gerichtliche Geltendmachung auf der Grundlage des Abtretungsmodells geändert, da aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Rechtsauffassung des Landgerichts München I die Klageeinreichung im Wege der subjektiven Streitgenossenschaft mit einem erheblichen Risiko der Aufspaltung in unzählige Einzelverfahren behaftet war. Insofern erhielten wir nämlich im Laufe des Jahres 2023 Kenntnis davon, dass das LG München I in anderen Verfahren mehr und mehr dazu neigte, die dortigen subjektiven Streitgenossenschaften in Einzelklagen aufzuspalten. Um eine solche Aufspaltung zu vermeiden und die Ansprüche weiterhin für alle registrierten Anleger gemeinsam geltend zu machen und durchzusetzen, war eine Anpassung des Vorgehens auf diese Änderung notwendig. Diese Anpassung wurde durch das Abtretungsmodell noch rechtzeitig vor Klageeinreichung umgesetzt.
Sowohl die obergerichtliche als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte sich in den vergangenen Jahren in unterschiedlichen Verfahrenskonstellationen mit den sog. Abtretungsmodellen und deren rechtliche Zulässigkeit zu befassen. Nachfolgend erhalten Sie hierzu einen kurzen Überblick:
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.7.2021, Az. II ZR 84/20, Abtretungen an Inkassodienstleistungsunternehmen im Rahmen einer „Sammelklage-Inkasso“ nicht als Verstoß gegen § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) bewertet. Im darauffolgenden Jahr hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.06.2022, Az. VIa ZR 418/21, erneut für die Zulässigkeit des Abtretungsmodells ausgesprochen. Hier hatte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgericht Braunschweig vom 07.10.2021, Az. 8 U 40/21 aufgehoben, welches die Rechtswirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen eines Schweizer Kunden an einen deutschen Inkassodienstleister zum Zwecke der klageweisen Durchsetzung in Deutschland beanstandet hatte.
In München hatte sich zunächst das Landgericht München I mit Urteil vom 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17, gegen das Abtretungsmodell ausgesprochen, jedoch wurde dieses Urteil zwischenzeitlich durch das Oberlandesgericht München aufgehoben. Mit Urteil vom 28.03.2024, Az. 29 U 1319/20, hatte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München die Zulässigkeit des Abtretungsmodells angenommen.
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.08.2024, Az. 2 U 30/22, zugunsten der Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines Abtretungsmodells entschieden.
Die Stiftung bittet um Beachtung, dass sie ohne die unterzeichnete Abtretungserklärung für den jeweilige/n Teilnehmer/in nicht weiter tätig sein kann. Sollte die oben genannte Frist verstreichen, ohne dass der jeweilige/r Teilnehmer/in eine unterzeichnete Abtretungserklärung vorliegt, geht die Stiftung davon aus, dass diese/r Teilnehmer/in kein Interesse an der Weiterverfolgung ihrer/seiner Ansprüche hat. Die Stiftung bittet darum, diese Frist ernst zu nehmen, da anderenfalls eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet ist.
Registrierungsbehörde der CRD-GmbH ist das Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.
Update: Die Klageschrift wurde am 21. Dezember 2023 von der CRD eingereicht. Anleger, deren Ansprüche in das Verfahren gegen EY einbezogen oder ausgeschlossen worden sind, haben im Dezember 2023 eine entsprechende Benachrichtigung von [email protected] erhalten.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, einen Scan oder Fotos des vollständigen
Abtretungsvertrages an [email protected] zu schicken. Bitte beachten
Sie, dass dies ist keinen Ersatz für den Postversand des Originaldokumentes
darstellt. Wenn wir das Originaldokument nicht rechtzeitig erhalten, können wir Ihre
digitale Version vorübergehend verwenden und werden Sie bitten, den
Abtretungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu senden.
Privaten Anlegern sind aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts berechtigt, die Abtretungsvereinbarung zu widerrufen. Daher können Sie Ihre Teilnahme förmlich widerrufen, indem Sie das Dokument „Muster-Widerrufsformular“ ausfüllen und fristgerecht einreichen. Das „Muster-Widerrufsformular“ ist dem Abtretungsvertrag beigefügt.
Aufgrund der Menge an übersandten Dokumenten, ist es der CRD-GmbH nicht möglich, Ihnen direkt den postalischen Eingang Ihres Abtretungsvertrages zu bestätigen. Aus diesem Grund wird Ihnen empfohlen, den Abtretungsvertrag per Einwurf-Einschreiben (ohne Rückschein) an die CRD-GmbH zu versenden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Sobald die CRD-GmbH Ihren Abtretungsvertrag geprüft hat, erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, einen Scan oder Fotos des vollständigen Abtretungsvertrages an [email protected] zu schicken. Bitte beachten Sie, dass dies ist keinen Ersatz für den Postversand des Originaldokumentes darstellt. Wenn wir das Originaldokument nicht rechtzeitig erhalten, können wir Ihre digitale Version vorübergehend verwenden und werden Sie bitten, den Abtretungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu senden.
Es ist erforderlich, dass Sie den Abtretungsvertrag vollständig übersenden. Dies betrifft die Übersendung im Original als auch die Übersendung als Scan/Fotos vorweg. Für private Anleger umfasst das Dokument fünf Seiten (inklusive einer Seite Daten und Unterschriften) und für institutionelle Anleger umfasst das Dokument sechs Seiten (inklusive zwei Seite Daten und Unterschriften). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen brauchen Sie nicht zu versenden.
Ja, es gibt eine Frist, Sie müssen die Vereinbarung vor dem 01.12.2023 unterschreiben und abschicken.
Sie werden weitere E-Mails von der Stiftung und der CRD-GmbH erhalten, in denen Sie aufgefordert werden, Ihre Anmeldung abzuschließen. Wenn Sie die Anweisungen nicht befolgen und Ihre Registrierung nicht abschließen, können Sie von der Klage ausgeschlossen werden.
Wie schon die Prozessvollmacht, müssen Sie auch den Abtretungsvertrag handschriftlich unterzeichnen, da leider eine digitale/elektronische Unterschrift nach deutschem Recht nicht ausreichend ist.
Sie müssen sich bei der Stiftung angemeldet haben. Jeder Anmelder, der den-Teilnahmevertrag (Participation Agreement) unterzeichnet hat, erhält den Abtretungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) per E-Mail. Bitte unterschreiben Sie den Abtretungsvertrag handschriftlich und senden Sie diesen vollständig im Original an:
Collective Redress Deutschland GmbH
Peter-Müller-Straße 14
40468 Düsseldorf
Deutschland